Hier findet ihr den Tarifvertrag unserer Landeskirche (TV-EKBO).
Die Gehaltstabellen finder ihr hier.
Hier findet ihr das Mitarbeitervertretungsgesetz der EKD.
Die gemMAV hat Informationen zu einigen arbeitsrechtlichen Themen zusammengestellt:
- Handreichung "Arbeitsrecht - eine Orientierung für Mitarbeitende"
- Urlaubsanspruch bei Schwangerschaft, Mutterschutz und Elternzeit
Dienstvereinbarungen sind Übereinkommen zwischen der Dienststellenleitung und der Mitarbeitervertretung, um Arbeitsbedingungen und betriebliche Angelegenheiten zu regeln. Sie sind sowohl für Arbeitgebende als auch für Mitarbeitende verbindlich. In unserem Kirchenkreis existieren folgende DV:
Dienstvereinbarung zur Regelung
- der Arbeits- und Urlaubszeiten
- der Jahresplanung
- der Dienstplangestaltung
- der mittelbaren pädagogischen Arbeitszeit
- der Arbeitszeitkonten
- der Ausfall- und Vertretungsregelungen.
Dienstvereinbarung zur Vorbeugung von und zum Umgang mit Suchtproblemen am Arbeitsplatz
Abhängigkeit von Alkohol und anderen Suchtmitteln ist eine Krankheit. Sie hat mit Willensschwäche oder gar Böswilligkeit nichts zu tun. Unbehandelt führt z.B. der Alkoholismus zu schweren körperlichen, psychischen und sozialen Schäden. Die Krankheit kann tödlich verlaufen, wenn sie nicht behandelt wird. Sie kann jederzeit wieder ausbrechen. Jeder Mensch kann abhängig werden. Die Abhängigkeit kommt in allen gesellschaftlichen Schichten und in allen Altersstufen vor.
Deshalb sind sich die Leitung und die MAV des Kirchenkreises einig
1. Verständnis zu schaffen, für die besondere Problematik "Ansprechen statt Abwarten"
2. für betroffene Kolleg*innen einen Weg zu finden, sich jemandem anzuvertrauen und Hilfe zu suchen.
Diese Grundsätze gelten für alle ‐ beruflich oder ehrenamtlich ‐ Mitarbeitenden im Kirchenkreis.
Dienstvereinbarung über ein betriebliches Eingliederungsmanagement
Wenn Mitarbeitende innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig müssen Arbeitgebende ein Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) anbieten (§167 Abs. 2 SGB IX). Hierzu zählen auch Ausfallzeiten wegen Kur- oder Rehabilitationsmaßnahmen.
Mit dem BEM werden insbesondere folgende Ziele verfolgt:
- die Gesundheit und Arbeitsfähigkeit von länger erkrankten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wiederherzustellen, zu erhalten und zu verbessern,
- die Arbeitsplätze für die betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu erhalten und
- die betrieblich beeinflussbaren Fehlzeiten zu reduzieren.
Das BEM umfasst alle Aktivitäten, Maßnahmen und Leistungen, die dazu beitragen können, um die Arbeitsaufnahme nach längerer Krankheit zu ermöglichen bzw. zu erleichtern und eine Neuerkrankung zu verhindern. Die Inanspruchnahme eines BEM ist für Mitarbeitende freiwillig.
Dienstvereinbarung zum jährlichen Mitarbeitendengespräch zwischen Arbeitgebenden und Mitarbeitenden.
Das Mitarbeitendengespräch soll folgenden Zielen dienen:
- Stärken der selbstverantwortlichen Rolle der Mitarbeitenden
- Gestalten einer positiven Führungsbeziehung
- Reibungsverluste werden durch transparente Zielvereinbarungen agebaut
- zielgerichtete Kompetenzerweiterung durch Konkretisierung von Lernzielen
- Fördern einer lernförderlichen Führungskultur
Die DV regelt die Rahmenbedingungen für die Gespräche.
Die DV gilt bisher für folgende Arbeitgebende:
- Ev. Kirchenkreis Teltow-Zehlendorf
- Ev. Kirchengemeinde Berlin-Dahlem
- Ev. Emmaus-Kirchengemeinde
- Ev. Kirchengemeinde Großbeeren
- Ev. Auferstehungs-Kirchengemeinde Kleinmachnow
- Ev. Kirchengemeinde Nikolassee
- Ev. Paulus-Kirchengemeinde Berlin-Zehlendorf
- Ev. Kirchengemeinde Schönow-Buschgraben
- Ev. St. Andreas-Kirche Teltow
- Ev. Kirchengemeinde Wannsee
- Ev. Kirchengemeinde Zur Heimat
Die anderen Arbeitgebenden können keine jährlichen Mitarbeitergespräche führen!